BEFAHRUNGSSCHÄDEN, WALDBIOTOP-SKIZZE

Angefügte Zeichnung verdeutlicht die Mängel in der Planung.

Die Holzentnahme im Bachuferbereich hätte vom nahegelegenen Maschinenweg aus vorgenommen werden können.

Die Bachdurchquerung allein zur Abkürzung des Fahrweges hätte unterbleiben müssen.

Die Befahrung der Quellflur ist verboten.

Das Rechtfertigungsargument, das Gesamtbiotop sei nicht beschädigt, ist naturschutzrechtlich nicht haltbar.

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